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Ratgeber

Räum- und Streupflicht in München: Zeiten, Regeln und Winterdienst-Kosten 2026/27

Die kurze Antwort: Das gilt in München

Wer in München ein Grundstück besitzt, muss die angrenzenden Gehbahnen im Winter sicher begehbar halten: Werktags müssen sie ab 7 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr — und bei anhaltendem Schneefall oder neuer Glätte ist bis 20 Uhr so oft nachzuräumen und nachzustreuen wie nötig. Geräumt wird ein Streifen von etwa 1,0 bis 1,2 Metern, gestreut wird mit Splitt oder Sand — Streusalz ist auf Münchner Gehwegen verboten.

Grundlage ist die Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung. Wer die Pflicht vernachlässigt, haftet bei einem Glätteunfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Deshalb übertragen viele Eigentümer, Hausverwaltungen und Unternehmen den Winterdienst vertraglich an einen Fachbetrieb — das ist zulässig und reduziert die eigene Haftung deutlich, wenn es richtig gemacht wird.

Wo die Pflicht gilt: Vollanschlussgebiet und Privatflächen

München ist zweigeteilt: Im sogenannten Vollanschlussgebiet — grob der Bereich innerhalb des Mittleren Rings einschließlich des Rings selbst sowie der Kernbereich von Pasing — übernimmt der städtische Winterdienst auch die Gehbahnen. Außerhalb davon sind die Anlieger in der Pflicht: Sie müssen die Gehbahn entlang ihres Grundstücks selbst räumen und streuen.

Unabhängig davon gilt überall: Auf dem eigenen Grundstück ist immer der Eigentümer verantwortlich. Zufahrten, Kundenparkplätze, Höfe, Außentreppen und Eingangsbereiche räumt die Stadt nie — bei Gewerbeobjekten ist das meist der größte Teil der Fläche. Und wo Kunden, Mitarbeiter oder Lieferanten unterwegs sind, kann die Sicherungspflicht auf dem eigenen Gelände zeitlich sogar über die Vorgaben der Verordnung hinausgehen: Maßgeblich ist, wann tatsächlich mit Verkehr zu rechnen ist.

Die Münchner Regeln im Detail

  • Zeiten: Werktags — Samstag eingeschlossen — müssen Gehbahnen ab 7 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr
  • Wiederholung: Bis 20 Uhr ist so oft nachzuarbeiten, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist — einmal morgens räumen reicht bei Dauerschneefall nicht
  • Breite: ein Streifen von rund 1,0 bis 1,2 Metern, sodass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen
  • Streumittel: Splitt, Sand und andere abstumpfende Mittel — Streusalz und sonstige ätzende Stoffe sind auf Gehbahnen verboten, es drohen Bußgelder
  • Untaugliche Mittel wie Sägespäne erfüllen die Pflicht nicht — das Streugut muss tatsächlich Halt geben

Wer verantwortlich ist — und wie sich die Pflicht übertragen lässt

In der Pflicht steht zunächst der Grundstückseigentümer — bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Gemeinschaft, in der Praxis vertreten durch die Hausverwaltung. Auf Mieter lässt sich die Räum- und Streupflicht nur durch eine klare, eindeutige Vereinbarung übertragen, typischerweise im Mietvertrag. Ein Aushang im Treppenhaus, ein Zettel im Briefkasten oder eine lose beigelegte Hausordnung genügen nicht.

Wichtig: Auch nach einer wirksamen Übertragung bleibt der Eigentümer in der Überwachungspflicht. Er muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass tatsächlich geräumt wird — und sollte diese Kontrollen dokumentieren. Die Pflicht ruht übrigens nicht bei Urlaub oder Krankheit: Wer ausfällt, muss für Vertretung sorgen.

Bei der Übertragung an einen professionellen Winterdienst sind die Anforderungen deutlich entschärft: Wer einen Fachbetrieb sorgfältig auswählt und die Flächen sauber definiert, muss ihn nicht laufend kontrollieren. Im Schadensfall steht zudem die Betriebshaftpflicht des Dienstleisters ein.

Wenn etwas passiert: Haftung, Beweislast, Dokumentation

Stürzt jemand auf einer nicht geräumten oder nicht gestreuten Fläche, haftet der Sicherungspflichtige aus der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB): auf Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Daneben kann die Stadt Verstöße gegen die Verordnung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld ahnden. Ein Mitverschulden des Gestürzten — etwa bei erkennbarer Glätte — kann Ansprüche mindern, beseitigt sie aber selten ganz.

Vor Gericht entscheidet oft die Dokumentation: Wer mit Einsatzprotokollen belegen kann, wann welche Fläche geräumt und womit gestreut wurde, steht ungleich besser da als der, der sich auf sein Gedächtnis verlassen muss. Professionelle Winterdienste führen solche Nachweise standardmäßig — für Hausverwaltungen und Unternehmen ist das einer der wichtigsten Gründe für die Beauftragung.

Was ein professioneller Winterdienst leistet

  • Wetter- und Glättemonitoring statt Blick aus dem Fenster: Einsätze starten so früh, dass die Flächen zur Fertigzeit geräumt sind — in München also vor 7 Uhr
  • Räumen und abstumpfendes Streuen gemäß Verordnung — mit Splitt oder Sand, nicht mit Salz
  • Lückenlose Einsatzdokumentation: Datum, Uhrzeit, Fläche, Witterung, Streumittel — der Nachweis für den Ernstfall
  • Vertretungssicherheit: Krankheit, Urlaub und Personalplanung sind das Problem des Dienstleisters, nicht Ihres
  • Betriebshaftpflicht des Fachbetriebs für den Schadensfall
  • Im Frühjahr: Aufnahme und fachgerechte Entsorgung des Streuguts

Was kostet Winterdienst?

Drei Preismodelle sind üblich: die Saisonpauschale (ein fester Preis für die gesamte Saison, meist November bis April — planbar und unabhängig davon, wie oft es schneit), die Kombination aus Bereitschaftspauschale und Abrechnung je Einsatz sowie die reine Einsatzabrechnung. Für Unternehmen und Hausverwaltungen ist die Saisonpauschale meist die planbarste Lösung — die Bereitschaftskomponente bezahlt dabei nicht das Schneeschieben, sondern die garantierte Kapazität und die Wetterüberwachung den ganzen Winter über.

Zur groben Orientierung am Markt: Saisonpauschalen für kleinere Gehweg- und Zufahrtsflächen bewegen sich deutschlandweit meist im mittleren dreistelligen Bereich; pro Einsatz sind bei maschineller Räumung häufig etwa 1 bis 3 Euro netto je Quadratmeter üblich, bei Handräumung in engen Lagen deutlich mehr. Das sind Richtwerte, kein Angebot — der tatsächliche Preis hängt von Fläche, Fertigzeiten, Zugänglichkeit und Lage ab. Seriöse Anbieter kalkulieren nach einer Besichtigung mit klarem Flächenplan.

Was den Preis bestimmt

  • Größe und Art der Flächen: Gehbahn, Zufahrt, Parkplatz, Rampe, Außentreppe
  • Geforderte Fertigzeiten — etwa vor Betriebsbeginn oder Ladenöffnung
  • Maschinen- oder Handräumung: Zugänglichkeit und Hindernisse auf der Fläche
  • Lage und Anfahrt innerhalb der Tourenplanung
  • Saisonlänge und Umfang der Bereitschaft
  • Streugut inklusive Kehrung und Entsorgung im Frühjahr
  • Umfang der geforderten Dokumentation

Der richtige Zeitpunkt: Verträge werden vor der Saison geschlossen

Winterdienst ist ein Kapazitätsgeschäft: Personal, Maschinen und Touren werden geplant, bevor der erste Schnee fällt. Hausverwaltungen und Unternehmen schließen ihre Verträge deshalb üblicherweise zwischen August und Oktober. Wer erst beim ersten Wintereinbruch sucht, telefoniert sich durch ausgebuchte Anbieter — oder zahlt für kurzfristige Resteinsätze deutlich mehr.

Für ein belastbares Angebot brauchen Sie nicht viel: einen Plan der zu räumenden Flächen und Ihre gewünschten Fertigzeiten. Alles Weitere klärt eine kurze Besichtigung vor Ort.

Checkliste: Das gehört in einen Winterdienst-Vertrag

  • Eindeutig definierte Flächen, am besten mit Plan — inklusive Zufahrten, Parkplätzen und Eingängen
  • Fertigzeiten, die zur Verordnung und zu Ihren Betriebszeiten passen
  • Klare Einsatzauslösung: Der Dienstleister entscheidet anhand von Wetterdaten, wann geräumt wird — nicht Sie müssen anrufen
  • Einsatzdokumentation als fester Vertragsbestandteil
  • Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung
  • Verordnungskonformes Streugut — kein Salz auf Gehbahnen — samt Kehrung und Entsorgung im Frühjahr
  • Vertretungsregelung und Erreichbarkeit während der gesamten Saison

Fazit

In München müssen Gehbahnen werktags ab 7 Uhr sicher begehbar sein, gestreut wird mit Splitt oder Sand statt Salz — und bei Dauerschneefall ist den ganzen Tag über nachzulegen. Verantwortlich ist der Eigentümer, und ohne saubere Nachweise wird ein Glätteunfall schnell teuer. Wer die Pflicht an einen Fachbetrieb mit Wetterüberwachung, Dokumentation und Versicherung überträgt, ist rechtlich wie praktisch auf der sicheren Seite — am besten mit einem Vertrag, der steht, bevor der erste Schnee fällt.

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